Gesetze / Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit Überlänge
LKWÜberlStVAusnV§ 2 Streckennetz
Stand: 30.11.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LKW%C3%9CberlStVAusnV/2#abs-1 (1) Der Verkehr mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen mit Überlänge ist ausschließlich auf den in der Anlage festgelegten Strecken nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zulässig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LKW%C3%9CberlStVAusnV/2#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 dürfen in § 3 Satz 1 Nummer 1 bezeichnete Sattelkraftfahrzeuge das gesamte Streckennetz aller Länder – ausgenommen das Streckennetz des Landes Berlin – nutzen.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 2 LKWÜberlStVAusnV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BVerfG, 01.04.2014 – 2 BvF 1/12, 2 BvF 3/12Vereinbarkeit der Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen mit Überlänge mit dem GrundgesetzZitiert von 111
- VG Berlin, 18.04.2018 – 11 K 216.17Zitiert von 7
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
22.11.2023 Ausfertigung
§ 2 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. November 2023 (BGBl. I Nr. 318)
BGBl. 2023 I Nr. 318
-
06.11.2020 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. November 2020 (BGBl. BAnz AT 13.11.2020 V1)
-
19.09.2019 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. September 2019 (BGBl. BAnz AT 01.10.2019 V1)
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.