Gesetze / Landesrecht Sachsen / Lehrkräfte-Qualifizierungsverordnung
LKQualiVO§ 38 Feststellung des Qualifizierungsabschlusses und Benachrichtigung
Stand: 26.08.2026
Die Schulaufsichtsbehörde stellt den Abschluss der berufsbegleitenden Qualifizierung fest und gibt der Lehrkraft diesen sowie die Berufsbezeichnung, die die Lehrkraft führen darf, bekannt.