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LKQualiVO

§ 35 Abschluss der berufsbegleitenden Qualifizierung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LKQualiVO/35#abs-1 (1) Die berufsbegleitende Qualifizierung ist nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften im Sinne des § 27 Absatz 1 der Sächsischen Laufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2025 (SächsGVBl. S. 73), in der jeweils geltenden Fassung, abgeschlossen, wenn eine Lehrkraft infolge der berufsbegleitenden Qualifizierung über mindestens zwei Lehrbefähigungen verfügt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LKQualiVO/35#abs-2 (2) Lehrkräfte mit einem im Ausland erworbenen Abschluss gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 5 erlangen nach Abschluss einer Qualifizierungsmaßnahme gemäß Abschnitt 2 die Befähigung zur Ausübung des Lehrerberufes in der jeweiligen Schulart und Schulstufe an Schulen im Freistaat Sachsen nach Maßgabe des Befähigungs-Anerkennungsgesetzes Lehrer.

§ 34 § 36