Gesetze / Landesrecht Sachsen / Lehrkräfte-Qualifizierungsverordnung
LKQualiVO§ 28 Bestandteiledes Feststellungsverfahrens
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LKQualiVO/28#abs-1 (1) Das Feststellungsverfahren für Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteiger an Grundschulen oder an Förderschulen umfasst ein Kolloquium.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LKQualiVO/28#abs-2 (2) Das Feststellungsverfahren an Oberschulen, an Gymnasien oder an berufsbildenden Schulen umfasst zwei Komplexprüfungen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LKQualiVO/28#abs-3 (3) Die jeweiligen Termine für das Kolloquium und die Komplexprüfungen werden von der Schulaufsichtsbehörde festgesetzt.