Gesetze / Landesrecht Sachsen / Lehrkräfte-Qualifizierungsverordnung

LKQualiVO

§ 28 Bestandteiledes Feststellungsverfahrens

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LKQualiVO/28#abs-1 (1) Das Feststellungsverfahren für Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteiger an Grundschulen oder an Förderschulen umfasst ein Kolloquium.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LKQualiVO/28#abs-2 (2) Das Feststellungsverfahren an Oberschulen, an Gymnasien oder an berufsbildenden Schulen umfasst zwei Komplexprüfungen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LKQualiVO/28#abs-3 (3) Die jeweiligen Termine für das Kolloquium und die Komplexprüfungen werden von der Schulaufsichtsbehörde festgesetzt.

§ 27 § 29