(1) Das Feststellungsverfahren für Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteiger an Grundschulen oder an Förderschulen umfasst ein Kolloquium.
(2) Das Feststellungsverfahren an Oberschulen, an Gymnasien oder an berufsbildenden Schulen umfasst zwei Komplexprüfungen.
(3) Die jeweiligen Termine für das Kolloquium und die Komplexprüfungen werden von der Schulaufsichtsbehörde festgesetzt.