Gesetze / Landesrecht Sachsen / Lehrkräfte-Qualifizierungsverordnung
LKQualiVO§ 21 Feststellung der Lehrbefähigung
Stand: 26.08.2026
Die Schulaufsichtsbehörde stellt die angestrebte Lehrbefähigung auf der Grundlage einer schriftlichen oder elektronischen Schulleiterbeurteilung der Schule, an der die Lehrkraft tätig ist, förmlich fest.