Gesetze / Landesrecht Sachsen / Lehrkräfte-Qualifizierungsverordnung

LKQualiVO

§ 22 Schulleiterbeurteilung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LKQualiVO/22#abs-1 (1) Die Schulaufsichtsbehörde beauftragt die Schulleiterin oder den Schulleiter zur Anfertigung der Beurteilung innerhalb einer angemessenen Frist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LKQualiVO/22#abs-2 (2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter beurteilt die bildungswissenschaftlichen, fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in den Fächern, Fachrichtungen und Förderschwerpunkten, für welche die Feststellung der Lehrbefähigung angestrebt wird. Eine Lehrkraft, die an einer Schule mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung tätig ist, wird im grundlegenden Unterricht beurteilt. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann hierzu eine Hospitation durchführen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LKQualiVO/22#abs-3 (3) Die Leistung wird mit „erfüllt die Anforderungen“ oder „erfüllt nicht die Anforderungen“ beurteilt. In letzterem Fall ist die Beurteilung mit einer schriftlichen oder elektronischen Begründung zu versehen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter übermittelt die Beurteilung innerhalb der gesetzten Frist an die Schulaufsichtsbehörde.

§ 21 § 23