Die Schulaufsichtsbehörde stellt die angestrebte Lehrbefähigung auf der Grundlage einer schriftlichen oder elektronischen Schulleiterbeurteilung der Schule, an der die Lehrkraft tätig ist, förmlich fest.
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Die Schulaufsichtsbehörde stellt die angestrebte Lehrbefähigung auf der Grundlage einer schriftlichen oder elektronischen Schulleiterbeurteilung der Schule, an der die Lehrkraft tätig ist, förmlich fest.