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§ 21 LKQualiVO (Sachsen) — Feststellung der Lehrbefähigung

Lehrkräfte-Qualifizierungsverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Schulaufsichtsbehörde stellt die angestrebte Lehrbefähigung auf der Grundlage einer schriftlichen oder elektronischen Schulleiterbeurteilung der Schule, an der die Lehrkraft tätig ist, förmlich fest.