Gesetze / Landesrecht Sachsen / Lehrkräfte-Qualifizierungsverordnung

LKQualiVO

§ 19 Zulassungsvoraussetzungen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Zu einem Feststellungsverfahren für Fachlehrkräfte in einem Fach, einer Fachrichtung oder einem Förderschwerpunkt wird auf Antrag zugelassen, wer

1. eine Grundqualifikation gemäß § 2 Absatz 4 Nummer 1 oder 2 als Fachlehrkraft nachweist,

2. eine dieser Ausbildung entsprechende mindestens fünfjährige Unterrichtstätigkeit in dem Fach, der Fachrichtung oder dem Förderschwerpunkt an einer allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schule in öffentlicher oder freier Trägerschaft im Freistaat Sachsen, für die jeweils die Lehrbefähigung angestrebt wird, absolviert hat,

3. an den erforderlichen Fortbildungen teilgenommen hat,

4. eine mindestens zehnjährige Lehrtätigkeit an einer allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schule vorweisen kann sowie

5. als Lehrkraft im Freistaat Sachsen unbefristet an einer allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schule in öffentlicher oder freier Trägerschaft mit mindestens der Hälfte des Regelstundenmaßes tätig ist.

Zu dem Feststellungsverfahren wird nicht zugelassen, wer die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten für eine angestrebte Lehrbefähigung in einem Fach, einer Fachrichtung oder einem Förderschwerpunkt endgültig nicht nachgewiesen hat.

§ 18 § 20