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# § 10 LKQualiVO (Sachsen) — Ziel der schulpraktischen Ausbildung

Lehrkräfte-Qualifizierungsverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Durch die schulpraktische Ausbildung werden in einem engen Bezug zur Schulpraxis pädagogische, fachdidaktische und schulrechtliche Kenntnisse sowie Fähigkeiten vermittelt und die Kenntnisse aus einer abgeschlossenen wissenschaftlichen Ausbildung oder Erfahrungen aus der praktischen Tätigkeit in einem Fach, einer Fachrichtung oder einem Förderschwerpunkt erweitert und vertieft, um eigenverantwortlich den Erziehungs- und Bildungsauftrag wahrnehmen zu können. Nach einer erfolgreich abgeschlossenen schulpraktischen Ausbildung wird die Lehrbefähigung durch ein Qualifizierungszeugnis festgestellt.

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Zitiervorschlag: § 10 LKQualiVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LKQualiVO/10

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