Gesetze / Landesrecht Sachsen / Landesjugendhilfegesetz
LJHG§ 39 Vereinsbeistandschaften
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LJHG/39#abs-1 (1) Mit Zustimmung des Elternteils oder Vormunds, der eine Beistandschaft nach § 1712 BGB beantragt hat, kann das Jugendamt diese durch schriftliche Erklärung einem nach § 54 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch anerkannten Vormundschaftsverein übertragen. Das Jugendamt weist auf die Möglichkeit der Übertragung der Beistandschaft hin und soll diese übertragen, wenn die Übertragung dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. Die Übertragung bedarf der Einwilligung des Vereins.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LJHG/39#abs-2 (2) Das Jugendamt teilt die Beendigung der Beistandschaft unverzüglich dem Verein mit. Das Jugendamt hat die Übertragung der Beistandschaft zurückzunehmen, wenn es der antragsberechtigte Elternteil oder Vormund schriftlich verlangt.