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# § 38 LJHG (Sachsen) — Anerkennung als Vormundschaftsverein

Landesjugendhilfegesetz  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Erteilung der Anerkennung als Vormundschaftsverein nach § 54 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch setzt weiter voraus, dass der Verein gewährleistet,

1. die Leitung der Arbeit einer oder mehreren nach Ausbildung oder Berufserfahrung geeigneten Fachkräften zu übertragen, die nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis oder in einer anderen engen Beziehung zu Einrichtungen stehen, in denen Personen, für die der Verein als Pfleger, Vormund oder Beistand bestellt ist, untergebracht sind oder wohnen,

2. dem Landesjugendamt jährlich einen Tätigkeitsbericht vorzulegen, der insbesondere Auskunft über Zahl und Art der übernommenen Pflegschaften, Vormundschaften und Beistandschaften für Kinder und Jugendliche sowie die Zahl der vom Verein in ihre Aufgaben eingeführten, fortgebildeten und beratenen Einzelvormünder, -pfleger und -beistände gibt, und

3. keine einschlägig nach § 72a Absatz 1 Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch vorbestraften Personen hauptamtlich zu beschäftigen.

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Zitiervorschlag: § 38 LJHG (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LJHG/38

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