Gesetze / Landesrecht Sachsen / Landesjugendhilfegesetz

LJHG

§ 19b Auskunftsrechte und Verschwiegenheitspflichten

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LJHG/19b#abs-1 (1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe und die Träger der freien Jugendhilfe sind verpflichtet, den nach § 19a finanzierten Ombudsstellen unter Beachtung der für sie geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen Auskunft zu erteilen und zu einer Klärung bestehender Fragestellungen und Konflikte beizutragen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LJHG/19b#abs-2 (2) Personen, die in einer nach § 19a finanzierten Ombudsstelle tätig sind, sind zur Verschwiegenheit über die Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit anvertraut worden sind. Die Pflicht nach Satz 1 besteht nach Beendigung der Tätigkeit fort.

§ 19a § 20