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# § 19b LJHG (Sachsen) — Auskunftsrechte und Verschwiegenheitspflichten

Landesjugendhilfegesetz  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe und die Träger der freien Jugendhilfe sind verpflichtet, den nach § 19a finanzierten Ombudsstellen unter Beachtung der für sie geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen Auskunft zu erteilen und zu einer Klärung bestehender Fragestellungen und Konflikte beizutragen.

(2) Personen, die in einer nach § 19a finanzierten Ombudsstelle tätig sind, sind zur Verschwiegenheit über die Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit anvertraut worden sind. Die Pflicht nach Satz 1 besteht nach Beendigung der Tätigkeit fort.

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Zitiervorschlag: § 19b LJHG (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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