Gesetze / Landesrecht Sachsen / Landesjugendhilfegesetz
LJHG§ 19a Finanzierung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LJHG/19a#abs-1 (1) Der Freistaat Sachsen finanziert die Errichtung und den Betrieb von Ombudsstellen durch juristische Personen zur Sicherstellung eines bedarfsgerechten Angebots gemäß § 9a des Achten Buches Sozialgesetzbuch .
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LJHG/19a#abs-2 (2) Die Finanzierung umfasst die Personal- und Sachkosten, die erforderlich sind, um die Aufgaben nach § 9a des Achten Buches Sozialgesetzbuch zu erfüllen. Sie ist beschränkt auf die Errichtung und den Betrieb
1. regionaler Ombudsstellen und
2. einer überregionalen Ombudsstelle.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LJHG/19a#abs-3 (3) Voraussetzung für die Finanzierung als regionale Ombudsstelle ist ein Konzept zu
1. einer Arbeitsweise nach fachlich anerkannten Standards,
2. einer unabhängigen und fachlich nicht weisungsgebundenen Arbeit,
3. einer ausreichenden Dokumentation und statistischen Aufbereitung der Arbeit,
4. der Beschäftigung von fachlich geeigneten Personen,
5. der Sicherstellung der fortlaufenden Qualifizierung des Personals und eines landesweiten Erfahrungsaustauschs,
6. einem niedrigschwelligen Zugang innerhalb des jeweiligen Versorgungsbereichs vor Ort und
7. einer barrierefreien Zugänglichkeit.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LJHG/19a#abs-4 (4) Die überregionale Ombudsstelle koordiniert die Arbeit der regionalen Ombudsstellen. Sie ist verantwortlich für
1. einheitliche Leitlinien und Qualitätsstandards,
2. Beratungsangebote in kritischen Fallkonstellationen,
3. regelmäßige Veranstaltungen zur weiteren Qualifizierung der Fachkräfte und
4. den landesweiten Erfahrungsaustausch.
Voraussetzung für die Finanzierung als überregionale Ombudsstelle ist ein Konzept, das erkennen lässt, wie die Aufgaben nach Satz 2 umgesetzt werden. Absatz 3 Nummer 1 bis 5 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LJHG/19a#abs-5 (5) Die Finanzierung wird auf Antrag für längstens vier Jahre gewährt. Die Zusage der Finanzierung erfolgt nach Anhörung der Kinder- und Jugendbeauftragten des Freistaates Sachsen im Einvernehmen mit den Obersten Landesjugendbehörden. Der Bedarf an Ombudsstellen nach Absatz 1 kann auch durch Zusammenarbeit mehrerer juristischer Personen gedeckt werden. Die Aufforderung zur Antragstellung und die dabei zu beachtenden Anforderungen sind im Sächsischen Amtsblatt bekannt zu machen. Anschlussfinanzierungen erfordern eine erneute Antragstellung nach Bekanntmachung der Aufforderung zur Antragstellung im Sächsischen Amtsblatt. Wird eine Finanzierung für mehr Ombudsstellen beantragt, als Bedarf nach Absatz 1 besteht, erfolgt die Auswahl unter den Antragstellern bei Vorliegen der Voraussetzungen danach, welches Angebot sich stärker an den Interessen der jungen Menschen und ihrer Familien orientiert.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/LJHG/19a#abs-6 (6) Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt regelt durch Rechtsverordnung die für die Finanzierung maßgeblichen bedarfsabhängigen Rahmenbedingungen und Kostenbestandteile. Dies sind:
1. die Anzahl der regionalen Ombudsstellen, ihre Standorte und die örtlichen Zuständigkeitsbereiche,
2. die Anzahl und die Qualifikation der vorzuhaltenden Fachkräfte,
3. die Personalkosten nach tariflicher Eingruppierung und
4. die Sachkosten nach Zusammensetzung und Höhe.
Die Rechtsverordnung nach Satz 1 kann
1. das Nähere zum Antrags-, Abrechnungs- und Auszahlverfahren bestimmen, und
2. das Nähere zu den für die Auswahl der Angebote nach Absatz 5 Satz 6 maßgeblichen Kriterien regeln.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/LJHG/19a#abs-7 (7) Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt überprüft erstmalig zum Stichtag 31. Dezember 2028 und danach alle vier Jahre die bedarfsabhängigen Rahmenbedingungen und Kostenbestandteile nach Absatz 6 Satz 2 und aktualisiert diese in Abhängigkeit vom Bedarf.