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LJHG

§ 13 Amtsperiode des Landesjugendhilfeausschusses, Dauer der Mitgliedschaft

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LJHG/13#abs-1 (1) Die Amtsperiode des Landesjugendhilfeausschusses entspricht der Wahlperiode des Landtages. Der Landesjugendhilfeausschuss ist spätestens vier Monate nach der konstituierenden Sitzung des Landtages zu bilden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LJHG/13#abs-2 (2) Die Mitgliedschaft im Landesjugendhilfeausschuss endet

1. wenn der Landesjugendhilfeausschuss neu gebildet wurde,

2. wenn für ein Mitglied, das nach § 12 Absatz 2 oder 3 dem Landesjugendhilfeausschuss angehört, das Amt oder die Tätigkeit endet,

3. wenn das Mitglied nach § 12 Absatz 1 von der Stelle, die es berufen, gewählt oder benannt hat, abberufen wird oder

4. wenn das Mitglied aus wichtigem Grund seinen Rücktritt erklärt; ob ein wichtiger Grund vorliegt, entscheidet der Landesjugendhilfeausschuss.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LJHG/13#abs-3 (3) Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtsperiode aus, ist ein Ersatzmitglied zu berufen. Für das Verfahren gilt § 12 entsprechend.

§ 12 § 14