Gesetze / Landesrecht Sachsen / Landesjugendhilfegesetz
LJHG§ 12 Mitglieder des Landesjugendhilfeausschusses
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LJHG/12#abs-1 (1) Dem Landesjugendhilfeausschuss gehören als stimmberechtigte Mitglieder an
1. acht Mitglieder, die von den in Sachsen wirkenden und anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe vorgeschlagen und vom Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Kultus berufen werden; dabei sollen die Träger entsprechend dem Umfang und der Bedeutung ihres Wirkens für die Jugendhilfe in Sachsen berücksichtigt werden,
2. zehn in der Jugendhilfe tätige oder erfahrene Personen, die vom Landtag gewählt werden,
3. zwei Mitglieder, von denen jeweils eines auf Vorschlag des Sächsischen Landkreistages und eines auf Vorschlag des Sächsischen Städte- und Gemeindetages vom Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Kultus berufen wird; sie sollen Mitarbeiter von Jugendämtern sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LJHG/12#abs-2 (2) Dem Landesjugendhilfeausschuss gehören als beratende Mitglieder an
1. die Leiterin oder der Leiter der Verwaltung des Landesjugendamtes,
2. je ein Mitglied aus dem Bereich der Evangelischen Landeskirchen, der Katholischen Kirche und dem Landesverband Sachsen der Jüdischen Gemeinden, das von der jeweiligen Religionsgesellschaft benannt wird,
3. ein vom Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung benanntes Mitglied, zur Realisierung der Gleichstellung von Frau und Mann,
4. ein von dem oder der Sächsischen Ausländerbeauftragten benanntes Mitglied zur Wahrnehmung der Interessen ausländischer Kinder und Jugendlicher,
5. ein vom Sächsischen Landesbeirat für Inklusion der Menschen mit Behinderungen benanntes Mitglied zur Wahrnehmung der Interessen von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen sowie von Eltern mit Behinderungen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LJHG/12#abs-3 (3) Dem Landesjugendhilfeausschuss gehören als weitere beratende Mitglieder an:
1. eine Bedienstete oder ein Bediensteter der Justizbehörden, die oder der vom Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung zu benennen ist,
2. eine Bedienstete oder ein Bediensteter der Schulbehörden, die oder der vom Staatsministerium für Kultus zu benennen ist,
3. eine Bedienstete oder ein Bediensteter der Regionaldirektion Sachsen, die oder der von der Regionaldirektion Sachsen der Bundesagentur für Arbeit zu benennen ist,
4. eine Bedienstete oder ein Bediensteter des Kommunalen Sozialverbands Sachsen, die oder der vom Kommunalen Sozialverband Sachsen zu benennen ist.
Die weiteren beratenden Mitglieder können ihre Teilnahme von der Tagesordnung abhängig machen. Sie stimmen sich dazu mit dem Ausschussvorsitzenden rechtzeitig vor der Sitzung ab.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LJHG/12#abs-4 (4) Für jedes Mitglied ist entsprechend den Absätzen 1 bis 3 ein stellvertretendes Mitglied zu bestimmen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LJHG/12#abs-5 (5) Den Vorsitz im Landesjugendhilfeausschuss führt ein stimmberechtigtes Mitglied.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/LJHG/12#abs-6 (6) Der Landesjugendhilfeausschuss kann zu einzelnen Themen Sachverständige einladen und anhören.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/LJHG/12#abs-7 (7) Vertreter der obersten Landesjugendbehörden und der Verwaltung des Landesjugendamtes sind berechtigt, an den Sitzungen des Landesjugendhilfeausschusses und seiner Unterausschüsse teilzunehmen. Auf Verlangen ist ihnen das Wort zu erteilen. Die Geschäftsstelle des Landesjugendhilfeausschusses teilt den obersten Landesjugendbehörden die Sitzungstermine rechtzeitig unter Bekanntgabe der Tagesordnung und der Sitzungsunterlagen mit und übermittelt ihr die gefassten Beschlüsse unmittelbar nach den Sitzungen.