Gesetze / Landesrecht Sachsen / Landesjugendhilfegesetz
LJHG§ 14 Widerspruchs- und Beanstandungsrecht
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LJHG/14#abs-1 (1) Gefährdet ein Beschluss des Landesjugendhilfeausschusses das Wohl junger Menschen und ihrer Familien, hat die Leitung des Landesjugendamtes dem Beschluss spätestens am zehnten Tag nach der Beschlussfassung mit schriftlicher Begründung zu widersprechen. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Über die Angelegenheit ist in einer neuen Sitzung des Landesjugendhilfeausschusses, die frühestens am fünften Tag und spätestens drei Wochen nach dem Widerspruch stattzufinden hat, zu entscheiden. Bleibt der Landesjugendhilfeausschuss bei seinem Beschluss, entscheidet die jeweils zuständige oberste Landesjugendbehörde über die Angelegenheit.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LJHG/14#abs-2 (2) Verletzt ein Beschluss des Landesjugendhilfeausschusses das geltende Recht, so hat die Leitung des Landesjugendamtes den Beschluss mit schriftlicher Begründung zu beanstanden. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.