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# § 11 LJHG (Sachsen) — Landesjugendhilfeausschuss

Landesjugendhilfegesetz  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Landesjugendhilfeausschuss befasst sich mit den dem Freistaat Sachsen als überörtlichem Träger der öffentlichen Jugendhilfe obliegenden Aufgaben. Er kann sich auch mit allen anderen Angelegenheiten der Jugendhilfe befassen. Zuständig ist er insbesondere für

1. die Entwicklung von Grundsätzen und Empfehlungen zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch ,

2. die Planung, Anregung, Förderung und Durchführung von Modellvorhaben zur Weiterentwicklung der Jugendhilfe,

3. die Aufstellung von Grundsätzen für die Fortbildung der Mitarbeiter der Jugendhilfe,

4. die Förderung einer angemessenen Vielfalt von Inhalten, Methoden und Arbeitsformen der Jugendhilfe unter Berücksichtigung der verschiedenen Grundrichtungen der Erziehung und des Bildungsverständnisses von Jugendhilfe.

(2) Der Landesjugendhilfeausschuss hat Beschlussrecht im Rahmen der für die Erfüllung der Aufgaben des überörtlichen Trägers gemäß § 85 Absatz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch bereitgestellten Mittel und der Verordnung nach § 10 Absatz 2 Satz 1.

(3) Zu allen grundsätzlichen Fragen auf dem Gebiet der Jugendhilfe, insbesondere dem Erlass von Förderrichtlinien der obersten Landesjugendbehörden nach § 82 des Achten Buches Sozialgesetzbuch , ist der Landesjugendhilfeausschuss anzuhören.

(4) Der Landesjugendhilfeausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

(5) Die Sitzungen des Landesjugendhilfeausschusses sind öffentlich, soweit nicht das Wohl der Allgemeinheit, berechtigte Interessen einzelner Personen oder schutzbedürftiger Gruppen entgegenstehen.

(6) Für den Ausschluss der Mitglieder wegen Befangenheit gilt § 20 Absatz 1 bis 4 SächsGemO entsprechend.

(7) Die Geschäftsstelle des Landesjugendhilfeausschusses wird bei der Verwaltung des Landesjugendamtes eingerichtet. Der Geschäftsstelle obliegt auch die Aufgabe, die Verfahren zur Bildung und Nachbesetzung des Landesjugendhilfeausschusses nach § 12 Absatz 1 bis 3 einzuleiten.

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Zitiervorschlag: § 11 LJHG (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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