(1) Örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind die Landkreise und kreisfreien Städte.
(2) Jeder örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe errichtet für junge Menschen und ihre Familien ein Jugendamt.
(3) Das Jugendamt besteht aus dem Jugendhilfeausschuss und der Verwaltung des Jugendamtes.