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§ 13 LImschG - (Nordrhein-Westfalen) — Anwendung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Landes-Immissionsschutzgesetz

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zur Abwehr anderer Immissionen als Luftverunreinigungen und Geräusche sind die Vorschriften des § 22 Abs. 1 Satz 1 und § 31 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes auch auf Anlagen entsprechend anzuwenden, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und die nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden.

Vierter Abschnitt

Schutz vor sonstigen Gefahren