Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landeshafenverordnung
LHafenV§ 19 Fahrten im Hafen
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LHafenV/19#abs-1 (1) Fahrzeuge sind so zu bewegen, daß kein
schädlicher Sog oder Wellenschlag entsteht und dabei keine Hafenanlagen
oder andere Fahrzeuge beschädigt oder gefährdet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LHafenV/19#abs-2 (2) Die Geschwindigkeit der Fahrzeuge ist so einzurichten,
daß diese anderen Fahrzeugen oder Hindernissen ausweichen und
nötigenfalls rechtzeitig anhalten können. Der Hafenbetreiber kann
allgemein oder für Teile des Hafens Höchstgeschwindigkeiten
festlegen.