Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landeshafenverordnung

LHafenV

§ 19 Fahrten im Hafen

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LHafenV/19#abs-1 (1) Fahrzeuge sind so zu bewegen, daß kein

schädlicher Sog oder Wellenschlag entsteht und dabei keine Hafenanlagen

oder andere Fahrzeuge beschädigt oder gefährdet werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LHafenV/19#abs-2 (2) Die Geschwindigkeit der Fahrzeuge ist so einzurichten,

daß diese anderen Fahrzeugen oder Hindernissen ausweichen und

nötigenfalls rechtzeitig anhalten können. Der Hafenbetreiber kann

allgemein oder für Teile des Hafens Höchstgeschwindigkeiten

festlegen.

§ 18 § 20