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LHafenV

§ 18 Stillegen von Fahrzeugen

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LHafenV/18#abs-1 (1) Fahrzeuge und schwimmende Anlagen dürfen nur mit

Erlaubnis des Hafenbetreibers im Hafen zur Lagerung von Gütern oder zum

Wohnen stillgelegt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LHafenV/18#abs-2 (2) Stillgelegte Wasserfahrzeuge sind in sicherem und

schwimmfähigem Zustand zu halten. Der Eigentümer hat dem

Hafenbetreiber eine ortsansässige Person zu benennen, die für das

Fahrzeug verantwortlich und verfügungsberechtigt ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LHafenV/18#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für

Winterlieger.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LHafenV/18#abs-4 (4) Im Hafen ungenehmigt stillgelegte Fahrzeuge kann der

Hafenbetreiber mit Zustimmung der zuständigen unteren Wasserbehörde

auf Kosten des Eigentümers aus dem Hafen entfernen.

§ 17 § 19