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LHafenV

§ 20 Schlepp- und Schubverkehr

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LHafenV/20#abs-1 (1) Fahrzeuge dürfen, außer in Notfällen,

Schlepp- und Schubarbeiten nur ausführen, wenn sie zum Schleppen oder

Schieben zugelassen sind. Dies gilt nicht für das Schleppen von

Kleinfahrzeugen untereinander.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LHafenV/20#abs-2 (2) Schlepp- und Schubverbände müssen so bemessen

sein, daß sie unter Berücksichtigung der Raum- und

Verkehrsverhältnisse des Hafens alle erforderlichen Manöver sicher

durchführen können; dies gilt entsprechend für gekuppelte

Fahrzeuge.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LHafenV/20#abs-3 (3) Fahrzeuge, die im Hafen nicht sicher manövrieren

können, müssen Schlepphilfe in Anspruch nehmen. Ein Fahrzeug ohne

wirksames Ruder muß beim Schleppen gegen Gieren gesichert werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LHafenV/20#abs-4 (4) Auf Anordnung des Hafenbetreibers sind Schlepp- und

Schubverbände aufzulösen.

§ 19 § 21