Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landeshafenverordnung
LHafenV§ 20 Schlepp- und Schubverkehr
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LHafenV/20#abs-1 (1) Fahrzeuge dürfen, außer in Notfällen,
Schlepp- und Schubarbeiten nur ausführen, wenn sie zum Schleppen oder
Schieben zugelassen sind. Dies gilt nicht für das Schleppen von
Kleinfahrzeugen untereinander.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LHafenV/20#abs-2 (2) Schlepp- und Schubverbände müssen so bemessen
sein, daß sie unter Berücksichtigung der Raum- und
Verkehrsverhältnisse des Hafens alle erforderlichen Manöver sicher
durchführen können; dies gilt entsprechend für gekuppelte
Fahrzeuge.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LHafenV/20#abs-3 (3) Fahrzeuge, die im Hafen nicht sicher manövrieren
können, müssen Schlepphilfe in Anspruch nehmen. Ein Fahrzeug ohne
wirksames Ruder muß beim Schleppen gegen Gieren gesichert werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LHafenV/20#abs-4 (4) Auf Anordnung des Hafenbetreibers sind Schlepp- und
Schubverbände aufzulösen.