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# § 18 LHafenV (Brandenburg) — Stillegen von Fahrzeugen

Landeshafenverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Fahrzeuge und schwimmende Anlagen dürfen nur mit

Erlaubnis des Hafenbetreibers im Hafen zur Lagerung von Gütern oder zum

Wohnen stillgelegt werden.

(2) Stillgelegte Wasserfahrzeuge sind in sicherem und

schwimmfähigem Zustand zu halten. Der Eigentümer hat dem

Hafenbetreiber eine ortsansässige Person zu benennen, die für das

Fahrzeug verantwortlich und verfügungsberechtigt ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für

Winterlieger.

(4) Im Hafen ungenehmigt stillgelegte Fahrzeuge kann der

Hafenbetreiber mit Zustimmung der zuständigen unteren Wasserbehörde

auf Kosten des Eigentümers aus dem Hafen entfernen.

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Zitiervorschlag: § 18 LHafenV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LHafenV/18

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