Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landeshafenverordnung
LHafenV§ 12 Rettungsmittel und -geräte
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LHafenV/12#abs-1 (1) Der Hafenbetreiber hat auf den Kaianlagen, Brücken,
Anlegern, Stegen und sonstigen Hafenanlagen sowie an den Ufern der
Wasserflächen des Hafens Rettungsmittel oder -geräte in geeigneter
Art und Anzahl und an leicht zugänglichen Orten bereitzustellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LHafenV/12#abs-2 (2) Die Rettungsmittel und -geräte müssen in
gebrauchsfähigem Zustand gehalten werden.