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LHafenV

§ 12 Rettungsmittel und -geräte

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LHafenV/12#abs-1 (1) Der Hafenbetreiber hat auf den Kaianlagen, Brücken,

Anlegern, Stegen und sonstigen Hafenanlagen sowie an den Ufern der

Wasserflächen des Hafens Rettungsmittel oder -geräte in geeigneter

Art und Anzahl und an leicht zugänglichen Orten bereitzustellen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LHafenV/12#abs-2 (2) Die Rettungsmittel und -geräte müssen in

gebrauchsfähigem Zustand gehalten werden.

§ 11 § 13