Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landeshafenverordnung
LHafenV§ 11 Schädlingsbekämpfung
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LHafenV/11#abs-1 (1) Das Begasen von Wasserfahrzeugen und deren Ladung zum
Zwecke der Schädlingsbekämpfung ist nur mit Erlaubnis des
Hafenbetreibers auf den von der oberen Verkehrsbehörde zugelassenen
Liegestellen zulässig. Diese Art der Schädlingsbekämpfung darf
nur durch solche Unternehmen durchgeführt werden, die die Bestimmungen der
§§ 15 d und 15 e sowie des Anhangs V Nr. 5 und 6 der
Gefahrstoffverordnung erfüllen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LHafenV/11#abs-2 (2) Während einer Begasung darf das jeweilige Fahrzeug
nicht in unmittelbarer Verbindung mit anderen Fahrzeugen stehen.