§ 12 LHafenV (Brandenburg) — Rettungsmittel und -geräte

Landeshafenverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Hafenbetreiber hat auf den Kaianlagen, Brücken,

Anlegern, Stegen und sonstigen Hafenanlagen sowie an den Ufern der

Wasserflächen des Hafens Rettungsmittel oder -geräte in geeigneter

Art und Anzahl und an leicht zugänglichen Orten bereitzustellen.

(2) Die Rettungsmittel und -geräte müssen in

gebrauchsfähigem Zustand gehalten werden.