Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landeshaushaltsordnung

LHO

§ 42 Konjunkturpolitisch bedingte Maßnahmen

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LHO/42#abs-1 (1) Die Landesregierung beschließt die erforderlichen Maßnahmen nach § 6 Abs. 1 und 2 und § 7 Abs. 2 in Verbindung mit § 14 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LHO/42#abs-2 (2) Die Ausgaben dürfen nur mit Zustimmung des Landtages geleistet werden. Die Zustimmung des Landtages gilt als erteilt, wenn er nicht binnen vier Wochen nach Eingang der Vorlage der Landesregierung verweigert hat. Die Ausgaben sind wie über- und außerplanmäßige Ausgaben zu behandeln.

§ 41 § 43