Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landeshaushaltsordnung

LHO

§ 43 Kassenmittel, Betriebsmittel

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LHO/43#abs-1 (1) Das Ministerium der Finanzen ermächtigt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Kassenmittel die zuständigen Behörden, in ihrem Geschäftsbereich innerhalb eines bestimmten Zeitraumes die notwendigen Auszahlungen bis zur Höhe eines bestimmten Betrages leisten zu lassen (Betriebsmittel).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LHO/43#abs-2 (2) Das Ministerium der Finanzen soll nicht sofort benötigte Kassenmittel so anlegen, daß über sie bei Bedarf verfügt werden kann.

§ 42 § 44