Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landeshaushaltsordnung

LHO

§ 14 Übersicht zum Haushaltsplan, Funktionenplan

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LHO/14#abs-1 (1) Der Haushaltsplan hat folgende Anlagen:

Darstellungen der Einnahmen und Ausgaben

in einer Gruppierung nach bestimmten Arten (Gruppierungsübersicht),

in einer Gliederung nach bestimmten Aufgabengebieten (Funktionenübersicht)

in einer Zusammenfassung nach Buchstabe a und Buchstabe b (Haushaltsquerschnitt);

eine Übersicht über die den Haushalt in Einnahmen und Ausgaben durchlaufenden Posten;

eine Übersicht über die Planstellen der Beamten und die Stellen der Arbeitnehmer.

Die Anlagen sind dem Entwurf des Haushaltsplans beizufügen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LHO/14#abs-2 (2) Die Funktionenübersicht richtet sich nach Verwaltungsvorschriften über die Gliederung der Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplans nach Aufgabengebieten (Funktionenplan).

§ 13 § 15