Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landeshaushaltsordnung
LHO§ 14 Übersicht zum Haushaltsplan, Funktionenplan
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LHO/14#abs-1 (1) Der Haushaltsplan hat folgende Anlagen:
Darstellungen der Einnahmen und Ausgaben
in einer Gruppierung nach bestimmten Arten (Gruppierungsübersicht),
in einer Gliederung nach bestimmten Aufgabengebieten (Funktionenübersicht)
in einer Zusammenfassung nach Buchstabe a und Buchstabe b (Haushaltsquerschnitt);
eine Übersicht über die den Haushalt in Einnahmen und Ausgaben durchlaufenden Posten;
eine Übersicht über die Planstellen der Beamten und die Stellen der Arbeitnehmer.
Die Anlagen sind dem Entwurf des Haushaltsplans beizufügen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LHO/14#abs-2 (2) Die Funktionenübersicht richtet sich nach Verwaltungsvorschriften über die Gliederung der Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplans nach Aufgabengebieten (Funktionenplan).