Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landeshaushaltsordnung

LHO

§ 41 Haushaltswirtschaftliche Sperre

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LHO/41#abs-1 (1) Wenn die Entwicklung der Einnahmen, Ausgaben oder Verpflichtungsermächtigungen es erfordert, kann das Ministerium der Finanzen es von seiner Einwilligung abhängig machen, ob Verpflichtungen eingegangen oder Ausgaben geleistet werden. Dies gilt nicht für die Einzelpläne des Landtages, des Verfassungsgerichts und des Landesrechnungshofes.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LHO/41#abs-2 (2) Absatz 1 ist auf einzelne Ausgaben oder Verpflichtungsermächtigungen anwendbar, wenn sich im Vollzug des Haushaltsplans herausstellt, daß die Ausgaben oder Verpflichtungsermächtigungen zur Erfüllung der Aufgaben des Landes im Bewilligungszeitraum nicht mehr notwendig (§ 2 Satz 1) sind.

§ 40 § 42