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# § 41 LHO (Brandenburg) — Haushaltswirtschaftliche Sperre

Landeshaushaltsordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wenn die Entwicklung der Einnahmen, Ausgaben oder Verpflichtungsermächtigungen es erfordert, kann das Ministerium der Finanzen es von seiner Einwilligung abhängig machen, ob Verpflichtungen eingegangen oder Ausgaben geleistet werden. Dies gilt nicht für die Einzelpläne des Landtages, des Verfassungsgerichts und des Landesrechnungshofes.

(2) Absatz 1 ist auf einzelne Ausgaben oder Verpflichtungsermächtigungen anwendbar, wenn sich im Vollzug des Haushaltsplans herausstellt, daß die Ausgaben oder Verpflichtungsermächtigungen zur Erfüllung der Aufgaben des Landes im Bewilligungszeitraum nicht mehr notwendig (§ 2 Satz 1) sind.

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Zitiervorschlag: § 41 LHO (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LHO/41

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