Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landeshaushaltsordnung
LHO§ 25 Überschuß, Fehlbetrag
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LHO/25#abs-1 (1) Der Überschuß oder der Fehlbetrag ist der Unterschied zwischen den tatsächlich eingegangenen Einnahmen (Ist-Einnahmen) und den tatsächlich geleisteten Ausgaben (Ist-Ausgaben).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LHO/25#abs-2 (2) Ein Überschuß ist zur Verminderung des Kreditbedarfs oder zur Tilgung von Schulden zu verwenden oder einer Rücklage nach § 62 zuzuführen. Übersteigt der Bestand der allgemeinen Rücklage gemäß § 62 Absatz 2 unter Berücksichtigung des zuzuführenden Überschusses den Betrag von 1 000 Millionen Euro, so sollen darüber hinausgehende Überschussteile mindestens hälftig zur Tilgung verwandt werden. Ein danach noch verbleibender Überschuß ist in den nächsten festzustellenden Haushaltsplan als Einnahme einzustellen. § 6 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 14 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft vom 8. Juni 1967 ( BGBl. I S. 582) bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LHO/25#abs-3 (3) Ein Fehlbetrag ist spätestens in den Haushaltsplan für das zweitnächste Haushaltsjahr einzustellen. Er darf durch Einnahmen aus Krediten nur gedeckt werden, soweit die Möglichkeiten einer Kreditaufnahme nicht ausgeschöpft sind.