Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landeshaushaltsordnung

LHO

§ 89 Prüfung

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LHO/89#abs-1 (1) Der Landesrechnungshof prüft insbesondere

die Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben, das Vermögen und die Schulden,

Maßnahmen, die sich finanziell auswirken können,

Verwahrungen und Vorschüsse,

die Verwendung der Mittel, die zur Selbstbewirtschaftung zugewiesen sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LHO/89#abs-2 (2) Der Landesrechnungshof kann nach seinem Ermessen die Prüfung beschränken und Rechnungen ungeprüft lassen.

§ 88 § 90