Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landeshaushaltsordnung
LHO§ 104 Prüfung der juristischen Personen des privaten Rechts
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LHO/104#abs-1 (1) Der Landesrechnungshof prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung der juristischen Personen des privaten Rechts, wenn
sie aufgrund eines Gesetzes vom Land Zuschüsse erhalten oder eine Garantieverpflichtung des Landes gesetzlich begründet ist oder
sie vom Land oder einer vom Land bestellten Person allein oder überwiegend verwaltet werden oder
mit dem Landesrechnungshof eine Prüfung durch ihn vereinbart ist oder
sie nicht Unternehmen sind und in ihrer Satzung mit Zustimmung des Landesrechnungshofes eine Prüfung durch ihn vorgesehen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LHO/104#abs-2 (2) Absatz 1 ist auf die vom Land verwalteten Treuhandvermögen anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LHO/104#abs-3 (3) Steht dem Land vom Gewinn eines Unternehmens, an dem es nicht beteiligt ist, mehr als der vierte Teil zu, so prüft der Landesrechnungshof den Abschluß und die Geschäftsführung daraufhin, ob die Interessen des Landes nach den bestehenden Bestimmungen gewahrt worden sind.