Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landeshaushaltsordnung

LHO

§ 103 Anhörung des Landesrechnungshofes

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LHO/103#abs-1 (1) Der Landesrechnungshof ist vor dem Erlaß von allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der Landeshaushaltsordnung zu hören.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LHO/103#abs-2 (2) Zu den Verwaltungsvorschriften im Sinne des Absatzes 1 gehören auch allgemeine Dienstanweisungen über die Verwaltung der Kassen und Zahlstellen, über die Buchführung und den Nachweis des Vermögens.

§ 102 § 104