Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landeshaushaltsordnung

LHO

§ 105 Grundsatz

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LHO/105#abs-1 (1) Für landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts gelten

die §§ 106 bis 110,

die §§ 1 bis 87 entsprechend,

soweit nicht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LHO/105#abs-2 (2) Für landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts kann das zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und dem Landesrechnungshof Ausnahmen von den in Absatz 1 bezeichneten Vorschriften zulassen, soweit kein erhebliches finanzielles Interesse des Landes besteht.

§ 104 § 106