Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landeshaushaltsordnung
LHO§ 105 Grundsatz
Stand: 01.08.2026
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- BVerfG, 02.12.1986 – 1 BvR 1509/83Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz (Überprüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung des Süddeutschen Rundfunks durch Rechnungshof aufgrund der Landeshaushaltsordnung)Zitiert von 3
- BGH, 09.07.2009 – 5 StR 263/08Strafrecht: Voraussetzungen der Amtsträgereigenschaft von Mitgliedern des Verwaltungsausschusses eines berufsständischen Versorgungswerks KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 18
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LHO/105#abs-1 (1) Für landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts gelten
die §§ 106 bis 110,
die §§ 1 bis 87 entsprechend,
soweit nicht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LHO/105#abs-2 (2) Für landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts kann das zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und dem Landesrechnungshof Ausnahmen von den in Absatz 1 bezeichneten Vorschriften zulassen, soweit kein erhebliches finanzielles Interesse des Landes besteht.