Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landeshaushaltsordnung
LHO§ 105 Grundsatz
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LHO/105#abs-1 (1) Für landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts gelten
die §§ 106 bis 110,
die §§ 1 bis 87 entsprechend,
soweit nicht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LHO/105#abs-2 (2) Für landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts kann das zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und dem Landesrechnungshof Ausnahmen von den in Absatz 1 bezeichneten Vorschriften zulassen, soweit kein erhebliches finanzielles Interesse des Landes besteht.