Gesetze / Landesrecht Bayern / Prüfungsordnung Berufsbildung – Landwirtschaft und Hauswirtschaft

LHBPO

§ 1 Anwendungsbereich, Zuständigkeiten, Geltung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LHBPO/1#abs-1 (1) Vorbehaltlich besonderer Bestimmungen regelt diese Verordnung in den Bereichen der Land- und Forstwirtschaft die

1. Abschlussprüfungen in den nach § 4 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) anerkannten oder nach den §§ 6, 9, 66 Abs. 1 Satz 1 BBiG geregelten Ausbildungsberufen,

2. Meisterprüfungen in den Ausbildungsberufen nach Nr. 1 und andere Fortbildungsprüfungen nach den §§ 53, 54, 67 BBiG,

3. Ausbilder-Eignungsprüfungen nach § 4 der Ausbilder-Eignungsverordnung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LHBPO/1#abs-2 (2) Zuständige Stellen für den Vollzug dieser Prüfungsordnung sind

1. Bei Abschlussprüfungen die Behörden, denen die Errichtung der Prüfungsausschüsse nach § 39 Abs. 1, § 49 Abs. 2 BBiG obliegt,

2. bei Meisterprüfungen und anderen Fortbildungsprüfungen die Behörden, denen die Errichtung der Prüfungsausschüsse nach § 56 Abs. 1 BBiG obliegt,

3. bei Ausbilder-Eignungsprüfungen die Behörden, denen die Errichtung der Prüfungsausschüsse nach § 4 Abs. 5 der Ausbilder-Eignungsverordnung obliegt.

Die Zuständigkeit für die Errichtung der Prüfungsausschüsse ist in der Zuständigkeitsverordnung-BerufsbildungLw/Hw geregelt.

§ 2