Gesetze / Landesrecht Bayern / Prüfungsordnung Berufsbildung – Landwirtschaft und Hauswirtschaft
LHBPO§ 2 Errichtung, Berufung, Tätigkeit
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LHBPO/2#abs-1 (1) Die jeweils zuständige Stelle errichtet für die Abnahme der Prüfung einen oder mehrere Prüfungsausschüsse. Jeder Prüfungsausschuss besteht aus sechs Mitgliedern. Mehrere zuständige Stellen können bei einer von ihnen gemeinsame Prüfungsausschüsse errichten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LHBPO/2#abs-2 (2) In den Prüfungsausschuss sollen nur Personen berufen werden, die bereit und in der Lage sind, in angemessenem zeitlichen Umfang bei der Abnahme der Prüfung mitzuwirken. Die Mitglieder und ihre Stellvertreter werden für die Dauer von höchstens fünf Jahren berufen; Wiederberufung ist zulässig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LHBPO/2#abs-3 (3) Bei Abstimmungen im Prüfungsausschuss ist Stimmenthaltung unzulässig.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LHBPO/2#abs-4 (4) Jede Prüferdelegation besteht aus drei Mitgliedern. Abs. 3 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LHBPO/2#abs-5 (5) Die Höhe der Prüferentschädigung setzt das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus (Staatsministerium) fest.