Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landeshauptarchiv-Benutzungsverordnung
LHABenV§ 7 Reproduktionen
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LHABenV/7#abs-1 (1) Im Lesesaal können Nutzende Reproduktionen von Archivgut anfertigen. Hierbei haben sie die urheberrechtlichen Bestimmungen zu beachten. Die Anfertigung kann untersagt werden, sofern Einschränkungen nach den §§ 9 bis 11 des Brandenburgischen Archivgesetzes entgegenstehen. Das Landeshauptarchiv kann die Benutzung nach Satz 1 unter Auflagen und Bedingungen gewähren. Näheres regelt die Lesesaalordnung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LHABenV/7#abs-2 (2) Das Landeshauptarchiv oder eine von ihm beauftragte Stelle kann Reproduktionen von Archivgut, für das keine urheberrechtlichen, konservatorischen Gründe oder Einschränkungen nach den §§ 9 bis 11 des Brandenburgischen Archivgesetzes bestehen, anfertigen. Über das Reproduktionsverfahren entscheidet das Landeshauptarchiv. Ein Anspruch auf Anfertigung von Reproduktionen besteht nicht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LHABenV/7#abs-3 (3) Auf Anfrage teilt das Landeshauptarchiv seinen Kenntnisstand über etwaige Nutzungsrechte am Archivgut mit.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LHABenV/7#abs-4 (4) Die Herkunft des zur Veröffentlichung gelangenden Archivguts soll unter Angabe der Einrichtung und der festgelegten Signatur angegeben werden.