# § 7 LHABenV (Brandenburg) — Reproduktionen

Landeshauptarchiv-Benutzungsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Lesesaal können Nutzende Reproduktionen von Archivgut anfertigen. Hierbei haben sie die urheberrechtlichen Bestimmungen zu beachten. Die Anfertigung kann untersagt werden, sofern Einschränkungen nach den §§ 9 bis 11 des Brandenburgischen Archivgesetzes entgegenstehen. Das Landeshauptarchiv kann die Benutzung nach Satz 1 unter Auflagen und Bedingungen gewähren. Näheres regelt die Lesesaalordnung.

(2) Das Landeshauptarchiv oder eine von ihm beauftragte Stelle kann Reproduktionen von Archivgut, für das keine urheberrechtlichen, konservatorischen Gründe oder Einschränkungen nach den §§ 9 bis 11 des Brandenburgischen Archivgesetzes bestehen, anfertigen. Über das Reproduktionsverfahren entscheidet das Landeshauptarchiv. Ein Anspruch auf Anfertigung von Reproduktionen besteht nicht.

(3) Auf Anfrage teilt das Landeshauptarchiv seinen Kenntnisstand über etwaige Nutzungsrechte am Archivgut mit.

(4) Die Herkunft des zur Veröffentlichung gelangenden Archivguts soll unter Angabe der Einrichtung und der festgelegten Signatur angegeben werden.

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Zitiervorschlag: § 7 LHABenV (Brandenburg)

Quelle: BRAVORS, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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