Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landeshauptarchiv-Benutzungsverordnung
LHABenV§ 8 Ausleihe von Archivgut
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LHABenV/8#abs-1 (1) Die Benutzung von Archivgut außerhalb des Landeshauptarchivs beschränkt sich in der Regel auf die Bereitstellung von Reproduktionen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LHABenV/8#abs-2 (2) In begründeten Ausnahmefällen kann zu amtlichen, archivischen oder zu Ausstellungszwecken Archivgut zur Benutzung ausgeliehen werden. Die Ausleihe bedarf einer schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Landeshauptarchiv und der ausleihenden Person.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LHABenV/8#abs-3 (3) Die Vereinbarung regelt die Pflicht der ausleihenden Person, das Archivgut vor Verlust, Beschädigung und unbefugter Nutzung zu schützen und es dem Landeshauptarchiv fristgemäß zurückzugeben, es konservatorisch angemessen aufzubewahren sowie sicherzustellen, dass der Ordnungszustand des Archivguts nicht verändert wird, insbesondere keine Unterlagen entfernt oder hinzugefügt werden.