Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landeshauptarchiv-Benutzungsverordnung
LHABenV§ 2 Arten der Benutzung
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LHABenV/2#abs-1 (1) Die Benutzung erfolgt in der Regel durch persönliche Einsichtnahme im Landeshauptarchiv.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LHABenV/2#abs-2 (2) An die Stelle der persönlichen Einsichtnahme im Landeshauptarchiv können
die mündliche, schriftliche oder elektronische Auskunftserteilung,
die Bereitstellung von Reproduktionen des Archivguts sowie
in Ausnahmefällen die Ausleihe von Archivgut treten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LHABenV/2#abs-3 (3) Über die Benutzungsart entscheidet das Landeshauptarchiv. Es besteht kein Anspruch auf eine bestimmte Benutzungsart.