Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landeshauptarchiv-Benutzungsverordnung

LHABenV

§ 2 Arten der Benutzung

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LHABenV/2#abs-1 (1) Die Benutzung erfolgt in der Regel durch persönliche Einsichtnahme im Landeshauptarchiv.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LHABenV/2#abs-2 (2) An die Stelle der persönlichen Einsichtnahme im Landeshauptarchiv können

die mündliche, schriftliche oder elektronische Auskunftserteilung,

die Bereitstellung von Reproduktionen des Archivguts sowie

in Ausnahmefällen die Ausleihe von Archivgut treten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LHABenV/2#abs-3 (3) Über die Benutzungsart entscheidet das Landeshauptarchiv. Es besteht kein Anspruch auf eine bestimmte Benutzungsart.

§ 1 § 3