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LHABenV

§ 3 Benutzungsvoraussetzungen

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LHABenV/3#abs-1 (1) Das Landeshauptarchiv genehmigt die Benutzung von Archivgut nur auf schriftlichen oder elektronischen Antrag. Die analoge oder elektronische Benutzung von Findmitteln ist ohne Antrag möglich. Das Benutzungsverhältnis ist öffentlich-rechtlicher Natur.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LHABenV/3#abs-2 (2) Dem Antrag sind der Name und die Kontaktdaten der antragstellenden Person sowie Angaben zum Benutzungszweck beizufügen. Handelt die antragstellende Person im Auftrag Dritter, so sind zusätzlich der Name und die Kontaktdaten dieser Person oder Stelle anzugeben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LHABenV/3#abs-3 (3) Vor der Benutzung von Archivgut müssen minderjährige Personen eine Einwilligungserklärung ihrer gesetzlichen Vertreter vorlegen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LHABenV/3#abs-4 (4) Die benutzende Person hat sich auf Verlangen auszuweisen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LHABenV/3#abs-5 (5) Über den Benutzungsantrag entscheidet das Landeshauptarchiv nach Maßgabe der §§ 9 bis 12 des Brandenburgischen Archivgesetzes. Die Genehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Die Genehmigung gilt für zwölf Monate ab Antragsgenehmigung für den angegebenen Benutzungszweck.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/LHABenV/3#abs-6 (6) Die Benutzung des Archivguts ist einzuschränken oder zu versagen, soweit und solange rechtliche, konservatorische, technische Gründe oder Billigkeitsgründe gegenüber anderen Nutzenden sowie Kapazitätsengpässe entgegenstehen. § 11 des Brandenburgischen Archivgesetzes bleibt unberührt.

§ 2 § 4