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§ 2 LHABenV (Brandenburg) — Arten der Benutzung

Landeshauptarchiv-Benutzungsverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Benutzung erfolgt in der Regel durch persönliche Einsichtnahme im Landeshauptarchiv.

(2) An die Stelle der persönlichen Einsichtnahme im Landeshauptarchiv können

die mündliche, schriftliche oder elektronische Auskunftserteilung,

die Bereitstellung von Reproduktionen des Archivguts sowie

in Ausnahmefällen die Ausleihe von Archivgut treten.

(3) Über die Benutzungsart entscheidet das Landeshauptarchiv. Es besteht kein Anspruch auf eine bestimmte Benutzungsart.