Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesgleichstellungsgesetz
LGG§ 16 Familie und Lebensgemeinschaften
Stand: 30.07.2026
Die Regelungen nach § 11 Abs. 2, §§ 17 und 19 gelten unabhängig vom Familienstand für Lebensgemeinschaften mit Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen.