Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesgleichstellungsgesetz

LGG

§ 15 Staatliche Leistungsgewährung

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LGG/15#abs-1 (1) Bei der Gewährung von freiwilligen Leistungen nach Landesrecht an Arbeitgeber ist in geeigneten Fällen die Förderung der Beschäftigung von Frauen zu berücksichtigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LGG/15#abs-2 (2) Das Nähere regelt eine Rechtsverordnung der Landesregierung.

§ 14 § 16