Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesgleichstellungsgesetz
LGG§ 15 Staatliche Leistungsgewährung
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LGG/15#abs-1 (1) Bei der Gewährung von freiwilligen Leistungen nach Landesrecht an Arbeitgeber ist in geeigneten Fällen die Förderung der Beschäftigung von Frauen zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LGG/15#abs-2 (2) Das Nähere regelt eine Rechtsverordnung der Landesregierung.