Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesgleichstellungsgesetz

LGG

§ 14 Auftragsvergabe

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LGG/14#abs-1 (1) Beim Abschluss von Verträgen über Leistungen mit einem geschätzten Auftragswert von über 50 000 Euro soll bei gleichwertigen Angeboten bevorzugt werden, wer sich der Gleichstellung von Frauen im Erwerbsleben nachweisbar angenommen hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LGG/14#abs-2 (2) Das Nähere regelt eine Rechtsverordnung der Landesregierung.

§ 13 § 15