Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesgleichstellungsgesetz
LGG§ 14 Auftragsvergabe
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LGG/14#abs-1 (1) Beim Abschluss von Verträgen über Leistungen mit einem geschätzten Auftragswert von über 50 000 Euro soll bei gleichwertigen Angeboten bevorzugt werden, wer sich der Gleichstellung von Frauen im Erwerbsleben nachweisbar angenommen hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LGG/14#abs-2 (2) Das Nähere regelt eine Rechtsverordnung der Landesregierung.