Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesgleichstellungsgesetz

LGG

§ 13 Sprache

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LGG/13#abs-1 (1) Gesetze und andere Rechtsvorschriften haben sprachlich der Gleichstellung von Frauen und Männern Rechnung zu tragen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LGG/13#abs-2 (2) Im dienstlichen Schriftverkehr ist bei der Formulierung besonders auf die Gleichbehandlung von Frauen und Männern zu achten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LGG/13#abs-3 (3) In Vordrucken sind geschlechtsneutrale Personenbezeichnungen zu verwenden. Sofern diese nicht gefunden werden können, ist die weibliche und männliche Sprachform zu verwenden.

§ 12 § 14